Zahnzusatzversicherung für Lehrer: Was Beihilfe nicht abdeckt
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Zahnzusatzversicherung für Lehrer: Lohnt sie sich?

Die Beihilfe deckt Zahnbehandlungen nur teilweise. Wo die Lücken sind und welche Zahnzusatzversicherung sich für verbeamtete Lehrkräfte wirklich lohnt.

50–80 %Beihilfe Zahnersatz
Lückeselbst absichern
Günstigals Beamter

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Was zahlt die Beihilfe bei Zahnarztkosten?

Verbeamtete Lehrkräfte haben Anspruch auf Beihilfe auch bei Zahnarztkosten — aber nicht für alles. Grundlegende Behandlungen wie Kontrolluntersuchungen, Füllungen und die medizinisch notwendige Zahnreinigung sind beihilfefähig und werden nach Ihrem persönlichen Bemessungssatz erstattet. Bei Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen) erstattet die Beihilfe die beihilfefähigen Aufwendungen nach Ihrem persönlichen Bemessungssatz (in der Regel 50, 70 oder 80 %). Wie hoch die beihilfefähigen Aufwendungen angesetzt werden, richtet sich nach der zahnmedizinischen Regelversorgung; beim Bund und in mehreren Ländern wird zusätzlich der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet, und die genauen Regeln unterscheiden sich je Bundesland. Entscheiden Sie sich für eine höherwertige Versorgung als die Regelversorgung — etwa eine Keramikkrone im Seitenzahnbereich oder ein Implantat statt einer Brücke —, zahlen Sie die Mehrkosten darüber hinaus in der Regel selbst. Genau diese Lücke deckt eine Zahnzusatzversicherung ab.

Behandlung Beihilfefähig? Eigenanteil ca.
Einfache Füllung (Regelversorgung) Ja Rest je Bemessungssatz
Höherwertige Kunststofffüllung Ja (Basis) Ja, Mehrkosten
Zahnreinigung (PZR) Je nach Land, oft bis 2×/Jahr bei med. Notwendigkeit Rest je Bemessungssatz + weitere Termine
Krone / Brücke Ja Rest je Bemessungssatz + Mehrkosten höherwertiger Versorgung
Implantat Ja, meist bis 2 je Kieferhälfte (nach Bemessungssatz) Bemessungssatz-Rest + Mehrkosten; ab dem 3. Implantat je Kieferhälfte meist voll selbst
Kieferorthopädie (Kinder) Ja (bei med. Notwendigkeit, meist bis 18 J.) Teils Eigenanteil je Bemessungssatz
Kieferorthopädie (Erwachsene) Nur in schweren Ausnahmefällen Meist 100 %

Beihilfe-Bemessungssatz für Lehrer: Wie viel bekommen Sie zurück?

Lehrkräfte sind in Deutschland Landesbeamte — Beihilferecht ist daher Ländersache, nicht Bundesrecht. Die grundsätzliche Systematik ist bundesweit ähnlich, die genauen Prozentsätze und Detailregeln unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland. Als Faustregel gilt:

  • 50 % für aktive, ledige Lehrkräfte ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
  • 70 % ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind sowie für pensionierte Lehrkräfte (Versorgungsempfänger)
  • 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder selbst

Auch Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Vorbereitungsdienst sind als Beamte auf Widerruf grundsätzlich beihilfeberechtigt, meist mit dem Bemessungssatz von 50 %. Wichtig: Einige Länder weichen von diesem Schema ab — Baden-Württemberg etwa kennt keinen erhöhten Familien-Bemessungssatz für kinderreiche Beamte. Die exakten Sätze, Fristen und Besonderheiten für Ihr Bundesland haben wir in unserem Beihilfe-Ratgeber für Lehrer zusammengefasst.

📌 Wichtig für angestellte Lehrkräfte (TV-L): Nur verbeamtete Lehrer und Lehramtsanwärter erhalten Beihilfe. Angestellte Lehrkräfte im TV-L sind regulär gesetzlich oder freiwillig krankenversichert und bekommen keine Beihilfe. Für sie lohnt sich eine klassische Zahnzusatzversicherung, die die komplette GKV-Lücke abdeckt — nicht nur, wie bei Beamten, den kleinen Restbetrag nach Beihilfe.

Wann lohnt eine Zahnzusatzversicherung?

Eine Zahnzusatzversicherung lohnt sich besonders für: Zahnersatz-Leistungen (Kronen, Brücken), professionelle Zahnreinigung über den erstatteten Umfang hinaus, kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen und hochwertige Implantate. Als Beamter ist der Eigenanteil nach Beihilfe bereits gering — eine ergänzende Police schließt die Restlücke zu günstigen Konditionen.

💡 Beihilfekonform: Achte darauf, dass die Zahnzusatz-Police als Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte ausgelegt ist — dann wird nur der Restbetrag nach Beihilfe abgesichert, was die Prämie erheblich senkt.

Typische Beiträge für Lehrer

Für verbeamtete Lehrkräfte sind Zahnzusatztarife meist deutlich günstiger als für GKV-Versicherte, da die Beihilfe bereits einen großen Teil übernimmt. Günstige Beihilfe-Ergänzungstarife mit guter Erstattung für Zahnersatz und PZR sind je nach Alter und Leistungsumfang oft schon ab rund 10–25 € pro Monat erhältlich; die genaue Prämie hängt von Eintrittsalter, Tarif und Anbieter ab.

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Worauf Sie bei der Tarifwahl achten sollten

Nicht jede Zahnzusatzversicherung ist für Beamte gleich gut geeignet. Vor Vertragsabschluss lohnt ein genauer Blick auf folgende Punkte:

  • Beihilfekonformität: Der Tarif sollte explizit als Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte ausgelegt sein — sonst zahlen Sie für eine Absicherung mit, die Sie durch die Beihilfe teilweise gar nicht brauchen.
  • Erstattungsstaffel in den ersten Jahren: Viele Tarife begrenzen die Erstattung für Zahnersatz in den ersten 1–4 Versicherungsjahren auf einen Höchstbetrag (z. B. rund 1.000 € im ersten Jahr), um Missbrauch zu verhindern. Prüfen Sie diese Staffel, wenn kurzfristig Zahnersatz ansteht.
  • Wartezeit: Üblich sind bis zu rund 8 Monate Wartezeit ab Vertragsbeginn, bevor Leistungen für Zahnersatz erstattet werden — manche Tarife verzichten ganz darauf, andere staffeln länger. Bei akutem Behandlungsbedarf ist ein Abschluss meist zu spät.
  • Gesundheitsfragen: Laufende Behandlungen oder bereits geplanter Zahnersatz müssen angegeben werden und sind meist von der Erstattung ausgeschlossen (Vorerkrankungen).
  • GOZ-Faktor-Erstattung: Zahnärzte können nach der Gebührenordnung (GOZ) über den Regelsatz hinaus einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen. Gute Tarife erstatten auch hohe Faktoren, günstige Tarife kappen oft beim 2,3-fachen Satz.
  • Professionelle Zahnreinigung (PZR): Viele Beihilfestellen erstatten die PZR nur begrenzt (häufig bis zu zweimal jährlich bei zahnmedizinischer Notwendigkeit) und je nach Bundesland unterschiedlich. Ein Tarif mit PZR-Zuschuss (meist 1–2 Behandlungen à 80–120 €) deckt darüber hinausgehende Termine ab.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich als verbeamtete Lehrkraft überhaupt eine Zahnzusatzversicherung, wenn ich Beihilfe bekomme?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert für hochwertigen Zahnersatz. Die Beihilfe erstattet bei Zahnersatz nur die beihilfefähigen Aufwendungen nach Ihrem Bemessungssatz (50–80 %) auf Basis der Regelversorgung. Wählen Sie eine bessere Versorgung — etwa Keramik statt Metall — oder ein Implantat, tragen Sie die Mehrkosten komplett selbst. Genau hier greift die Zusatzversicherung.

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung schon während des Referendariats?

Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sind während des Vorbereitungsdienstes als Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt, meist mit 50 % Bemessungssatz. Ein Beihilfe-Ergänzungstarif lohnt sich gerade jetzt, weil die Beiträge in jungen Jahren am günstigsten sind und spätere Behandlungen ohne neue Wartezeit möglich sind.

Bekomme ich als angestellte Lehrkraft (TV-L) auch Beihilfe für Zahnersatz?

Nein. Beihilfe steht ausschließlich verbeamteten Lehrkräften und Versorgungsempfängern zu. Angestellte Lehrkräfte im TV-L sind gesetzlich oder freiwillig gesetzlich krankenversichert und benötigen einen klassischen Zahnzusatztarif ohne Beihilfe-Bezug, der die volle GKV-Lücke abdeckt.

Übernimmt die Beihilfe professionelle Zahnreinigung (PZR)?

Das hängt vom Bundesland ab. Beim Bund und in vielen Ländern ist die PZR bei zahnmedizinischer Notwendigkeit beihilfefähig, meist begrenzt auf ein bis zwei Behandlungen pro Jahr; einzelne Länder erstatten sie nicht oder nur eingeschränkt. Eine Zahnzusatzversicherung mit PZR-Baustein deckt darüber hinausgehende oder nicht erstattete Reinigungen ab.

Wie hoch ist mein Beihilfesatz konkret in meinem Bundesland?

Das variiert. Bund und die meisten Länder folgen dem Schema 50/70/80 %, einzelne Länder weichen bei Details ab — Baden-Württemberg etwa kennt keinen erhöhten Familien-Bemessungssatz. Die genauen, länderspezifischen Sätze und Fristen finden Sie in unserem Beihilfe-Ratgeber für Lehrer.

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