Elternzeit für Lehrer: Was du wissen musst (Beamte & Angestellte)

Elternzeit für Lehrer: Was du wissen musst (Beamte & Angestellte)

Elternzeit für Lehrer

Alles zu Elternzeit, Elterngeld und Rückkehr in den Beruf – für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte

Elternzeit ist für alle Arbeitnehmer in Deutschland ein Recht – auch für Lehrkräfte. Doch die genauen Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob du als Beamtin/Beamter oder als Angestellte/r beschäftigt bist. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.

Elternzeit: Anspruch und Dauer

Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes (insgesamt 3 Jahre). Ein Teil (bis zu 24 Monate) kann auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag verschoben werden. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob du verbeamtet oder angestellt bist.

Unterschied: Beamte vs. Angestellte

AspektBeamteAngestellte (TVöD/TV-L)
RechtsgrundlageElternzeitverordnung der Länder (BEZV o.ä.)Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
ElterngeldJa (wie Angestellte)Ja
Bezüge während EZKeine (außer ggf. Beihilfe)Keine (außer Elterngeld)
Beihilfe in der EZBleibt erhaltenEntfällt (GKV läuft weiter)
WiedereinstiegGarantiert auf gleichwertigem DienstpostenGarantiert auf gleichwertigem Arbeitsplatz
Teilzeit in EZBis 30 Std./Woche möglichBis 30 Std./Woche (oder mehr nach Absprache)

Elterngeld: Wie viel bekommst du?

Das Basiselterngeld beträgt 65 % des Nettolohnersatzes – maximal 1.800 €/Monat, mindestens 300 €/Monat. Mit ElterngeldPlus kannst du den Bezugszeitraum verlängern, erhältst aber den halben Betrag. Das Elterngeld wird auf 24 Monate begrenzt (je Elternteil 12 Monate, 2 Partnermonate). Der Anspruch gilt gleichermaßen für Beamtinnen und angestellte Lehrkräfte.

Elternzeit und Schuljahresbeginn

In der Praxis hat es sich bewährt, die Elternzeit so zu planen, dass sie zu einem natürlichen Schuljahresende endet. Das erleichtert der Schule die Vertretungsplanung und dir den Wiedereinstieg. Wichtig: Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn beim Dienstherrn/Arbeitgeber beantragt werden.

Wiedereinstieg nach der Elternzeit

Du hast nach der Elternzeit Anspruch auf Rückkehr zu deinen bisherigen oder gleichwertigen Bedingungen. Für verbeamtete Lehrkräfte bedeutet das denselben Schultyp und dieselbe Besoldungsgruppe. Wenn du in Teilzeit zurückkehren möchtest, solltest du dies frühzeitig beantragen – ein Anspruch auf Teilzeit besteht, muss aber mit schulischen Bedürfnissen vereinbar sein.

Gut abgesichert in die Elternzeit

Denke auch an deine Absicherung: Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit schützen dich, wenn du nach der Elternzeit nicht vollständig in den Beruf zurückkehren kannst.

Zur DU-Versicherung

Elternzeit konkret: Was ändert sich im Schuldienst?

AspektBeamteTarifangestellte (TV-L)
ElterngeldJa (67% Nettoeinkommen, max. 1.800 €)Ja (gleiche Regelung)
Elterngeld PlusJa (halber Betrag, doppelte Dauer)Ja
PKV/Beihilfe während ElternzeitBeihilfe weiterhin aktivGKV ohne Beitrag, wenn Mitglied
PensionsanrechnungElternzeit wird anteilig angerechnetRentenzeit reduziert
Rückkehr VollzeitAnspruch zum SchuljahresbeginnJederzeit nach Ankündigung
Elternzeit und BeurteilungKein Einfluss auf BeurteilungKein Einfluss auf Beurteilung
Besonderheit für Beamte: Während der Elternzeit ohne Bezüge besteht die Beihilfepflicht weiter — aber ohne eigenes Gehalt muss die PKV-Prämie selbst gezahlt werden. Tipp: Elterngeld-Plus (geringerer Betrag über 28 Monate) kann mit Teilzeitarbeit kombiniert werden und macht die Finanzierung stabiler.

Elternzeit für männliche Lehrer: Wie ist die Akzeptanz?

In den meisten Bundesländern ist Elternzeit für Väter formell gleich berechtigt. In der Praxis ist die Nutzung noch deutlich niedriger als bei Frauen — kulturelle Faktoren und Schulbetrieb spielen eine Rolle. Väter, die mehr als 2 Monate Elternzeit nehmen, sind an vielen Schulen noch die Ausnahme. Rechtlich gibt es keine Schlechterstellung, und das Arbeitsrecht schützt auch Väter vor Nachteilen durch Elternzeitnahme.

Was passiert, wenn ich nach der Elternzeit auf eine neue Schule kommt?

Nach der Elternzeit besteht ein Rückkehrrecht zur vorherigen Stelle — sofern die Schule noch existiert und eine vergleichbare Stelle vorhanden ist. Wenn nicht, hat der Schulträger die Pflicht, eine gleichwertige Stelle anzubieten. Eine Strafversetzung als Konsequenz der Elternzeitnahme ist rechtswidrig und kann beim Personalrat oder Verwaltungsgericht angefochten werden.

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