
Beihilfe bei Krankenhausaufenthalt: Wer zahlt was?
Ein Krankenhausaufenthalt kann teuer werden — besonders bei Wahlleistungen. Was die Beihilfe erstattet und wo deine PKV einspringt.
Was erstattet die Beihilfe im Krankenhaus?
Bei einem Krankenhausaufenthalt übernimmt die Beihilfe beim Bund und in allen 16 Ländern die allgemeinen Krankenhausleistungen. Das ist alles, was die Klinik nach Art und Schwere deiner Erkrankung für eine ausreichende Versorgung braucht: ärztliche Behandlung, Pflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 2 Abs. 1 und 2 KHEntgG). Auf diese Kosten wendet die Beihilfestelle deinen persönlichen Bemessungssatz an, den Rest trägt dein Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung. Hessen erhöht den Satz bei stationärer Behandlung um 15 Prozentpunkte, höchstens auf 85 %. Die Grundregeln der Beihilfe erklärt unsere Seite Beihilfe bei Krankheit.
Vorsicht bei Privatkliniken ohne Kassenzulassung: Mehrere Länder erkennen dort nur so viel an, wie ein vergleichbares zugelassenes Krankenhaus berechnen würde; Nordrhein-Westfalen zieht zusätzlich 25 € je Tag ab. Plane einen solchen Aufenthalt deshalb vorher mit deiner Beihilfestelle.
Wahlleistungen: Chefarzt und Zweibettzimmer
Bei Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer gehen die Regeln am weitesten auseinander. Der Bund, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erkennen Wahlleistungen ohne Zusatzbeitrag an, teils mit einem Abzug je Tag. Baden-Württemberg (22 €), Hessen (18,90 €) und Rheinland-Pfalz (26 €) zahlen nur, wenn du dich innerhalb weniger Monate nach der Verbeamtung dafür entschieden hast und der Monatsbeitrag von deinen Bezügen einbehalten wird. In Hessen und Rheinland-Pfalz beginnt diese Frist neu, wenn ein Beamtenverhältnis begründet oder umgewandelt wird – etwa beim Start ins Beamtenverhältnis auf Probe. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig; Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein kennen nur Bestandsschutz für Altfälle. Niedersachsen schließt sie nicht ausdrücklich aus, erkennt aber nur allgemeine Krankenhausleistungen an.
Wo Wahlleistungen beihilfefähig sind, erkennt die Beihilfe die Unterkunft höchstens bis zum Preis eines Zweibettzimmers an, beim Bund bis zu einem gedeckelten Tagessatz. Den Aufpreis für ein Einzelzimmer übernimmt sie nicht – von Sonderregeln einzelner Länder für Kliniken ohne Zweibettzimmer abgesehen. Wie du Lücken bei Chefarzt und Unterkunft privat schließen kannst, erklären wir auf der Seite Beihilfe und Wahlleistungen.
Krankenhaus-Beihilfe in Bund und Ländern im Vergleich
Die Tabelle zeigt für den Bund und alle 16 Länder, ob allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen beihilfefähig sind und welcher Eigenbehalt je Krankenhaustag gilt. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verweisen nach unserer Recherche auf die BBhV; Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern schließen Wahlleistungen aber per Landesgesetz aus.
| Bund / Land | Allgemeine Krankenhausleistungen | Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) | Eigenbehalt je Krankenhaustag | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bund | ja | ja: Chefarzt und Zweibettzimmer (Zimmerpreis gedeckelt), ohne Zusatzbeitrag | 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (entfällt bei Direktabrechnung der Klinik) | § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 10 BBhV |
| Baden-Württemberg | ja; Privatkliniken ohne Kassenzulassung nur bis zum Vergleichsbetrag | ja, gegen 22 € Monatsbeitrag; Wahl binnen 5 Monaten (z. B. ab Verbeamtung) | kein Abzug je Krankenhaustag | §§ 27–29 BVO BW; § 78 Abs. 2 LBG BW |
| Bayern | ja | ja, ohne Monatsbeitrag und ohne Wahlerklärung, abzüglich Eigenbeteiligung je Tag | nur bei Wahlleistungen: 25 € je Tag (Chefarzt), 7,50 € je Tag (Zweibettzimmer, höchstens 30 Tage im Jahr) | § 28 Abs. 1 BayBhV; Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG |
| Berlin | ja; in Privatkliniken nur bis zum DRG-Fallpauschalen-Betrag | nein (Bestandsschutz nur für Altfälle von 1998) | 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr | § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 26a Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 1 LBhVO; § 76 Abs. 4, § 108 LBG |
| Brandenburg | wie Bund: ja | nein (Ausnahme: schon am 1.1.1999 Schwerbehinderte) | wie Bund: 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (entfällt bei Direktabrechnung der Klinik) | § 62 Abs. 4 LBG; § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG (Verweis auf die BBhV) |
| Bremen | ja, bis zur Höhe eines städtischen Krankenhauses in Bremen/Bremerhaven | nein | kein Abzug je Tag (nur 48 € Jahres-Selbstbehalt) | § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremBVO; § 80 Abs. 3 und 6 BremBG |
| Hamburg | ja; Privatklinik höchstens wie ein gefördertes Hamburger Krankenhaus | nein, auch kein Wahltarif | kein Abzug je Krankenhaustag | § 18 Abs. 1, 2 und 5 HmbBeihVO; § 80 Abs. 12 HmbBG |
| Hessen | ja; Beihilfesatz bei stationärer Behandlung 15 Prozentpunkte höher, höchstens 85 % | ja, gegen 18,90 € im Monat; schriftliche Wahlerklärung binnen 3 Monaten (auch nach Umwandlung des Beamtenverhältnisses) | kein allgemeiner Tagesabzug; Zweibettzimmer minus 16 € je Tag | § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 6a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 6 HBeihVO |
| Mecklenburg-Vorpommern | wie Bund: ja | nein (Bestandsschutz nur für Altfälle bis 31.08.2003) | wie Bund: 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (entfällt bei Direktabrechnung der Klinik) | § 80 Abs. 4 LBG M-V; § 80 Abs. 7 Satz 1 LBG M-V (Verweis auf die BBhV) |
| Niedersachsen | ja (Privatkliniken nur bis zu Vergleichsbeträgen) | nein – vorgesehen sind nur allgemeine Krankenhausleistungen | 10 € je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr | § 21 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO |
| Nordrhein-Westfalen | ja, in zugelassenen Krankenhäusern; Privatkliniken nur bis zu den Kosten der nächsten Uniklinik minus 25 € je Tag (höchstens 20 Tage) | ja, ohne Monatsbeitrag: Chefarzt minus 10 € je Tag, Zweibettzimmer minus 15 € je Tag (jeweils höchstens 20 Tage im Jahr) | kein Abzug bei allgemeinen Leistungen; Abzüge nur bei Wahlleistungen/Privatklinik, insgesamt höchstens 2 % der Jahresbezüge | § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW; § 75 Abs. 5 und 8 LBG NRW |
| Rheinland-Pfalz | ja; Privatkliniken ohne Zulassung nur bis zu Vergleichsbeträgen | ja, gegen 26 € im Monat; Erklärung binnen 3 Monaten nach Verbeamtung bzw. Umwandlung des Beamtenverhältnisses | kein allgemeiner Abzug; Zweibettzimmer minus 12 € je Tag | § 24 Abs. 1 und 2, §§ 25, 26 BVO RP |
| Saarland | ja; Privatkliniken nur bis zu den Kosten eines vergleichbaren Krankenhauses | nein, auch nicht gegen Beitrag | keiner | § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO; § 67 Abs. 2 SBG |
| Sachsen | ja | ja, ohne Monatsbeitrag | 14,50 € je Tag nur beim Zweibettzimmer; sonst kein Tagesabzug | § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 59 Abs. 2 SächsBhVO |
| Sachsen-Anhalt | wie Bund: ja | wie Bund: ja, Chefarzt und Zweibettzimmer (Zimmerpreis gedeckelt), ohne Zusatzbeitrag | wie Bund: 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (entfällt bei Direktabrechnung der Klinik) | § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA (Verweis auf die BBhV) |
| Schleswig-Holstein | ja | nein (Bestandsschutz nur für Altfälle bis 2004) | kein Abzug je Krankenhaustag | § 6 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 18 Abs. 2 BhVO SH |
| Thüringen | ja | ja, ohne Monatsbeitrag | nur bei Wahlleistungen: 25 € (Chefarzt) bzw. 7,50 € (Zweibettzimmer) je Tag | § 27 Abs. 1 ThürBhV; § 72 Abs. 4a ThürBG |
Stand: September 2026, geltende Fassungen der Beihilfevorschriften
„kein Abzug“ bzw. „keiner“ heißt: In der Beihilfeverordnung und im Beamtengesetz des Landes haben wir keine solche Regelung gefunden; interne Verwaltungsvorschriften sind darin nicht erfasst. Ein Klick auf den Ländernamen führt zur Beihilfe-Seite deines Landes.
Praxisbeispiel: Knie-OP mit Chefarzt und Zweibettzimmer
Sabine ist verbeamtete Grundschullehrerin in Bayern. Für eine geplante Knie-OP liegt sie sechs Tage im Krankenhaus und nimmt Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer in Anspruch. Einen Monatsbeitrag oder eine Wahlerklärung braucht sie dafür nicht, denn Bayern erkennt Wahlleistungen ohne beides an. Von ihrer Beihilfe zieht die Beihilfestelle aber für jeden Tag 25 € für den Chefarzt und 7,50 € für das Zweibettzimmer ab: 150 € plus 45 €, zusammen 195 €. Diese Eigenbeteiligung wird erst nach Anwendung ihres Bemessungssatzes abgezogen (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG).
Ihre Kollegin Mareike, Gymnasiallehrerin in Niedersachsen, hat denselben Eingriff mit derselben Aufenthaltsdauer. Bei ihr erkennt die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen an und mindert sie um 10 € je Tag, also um 60 €. Chefarzt und Zweibettzimmer übernimmt die Beihilfe gar nicht – diese Kosten zahlt Mareike selbst oder ihre private Krankenversicherung, wenn ihr Tarif Wahlleistungen einschließt.
Häufige Fragen
Muss ich Wahlleistungen vorher vereinbaren?
Ja. Mit der Klinik schließt du vor der Behandlung eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Hessen und Rheinland-Pfalz machen die Beihilfe ausdrücklich davon abhängig, beim Bund kann die Beihilfestelle die Vereinbarung anfordern. In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz brauchst du zusätzlich die fristgerechte Wahlerklärung gegenüber Bezüge- bzw. Beihilfestelle.
Welche Unterlagen brauche ich nach dem Krankenhausaufenthalt?
Beim Bund reichst du die Rechnungen mit der Entlassungsanzeige ein, die Wahlleistungsvereinbarung nur auf Verlangen (§ 51 Abs. 3 BBhV). Lässt du die Beihilfe auf Antrag direkt an die Klinik zahlen (§ 51a Abs. 3 BBhV), entfällt beim Bund der Abzug von 10 € je Tag. Was dein Land verlangt, erfährst du in der Anleitung Beihilfe beantragen und bei deiner Beihilfestelle.
Für wie viele Tage wird der Eigenbehalt höchstens abgezogen?
Beim Bund, in Berlin, Niedersachsen und den Verweisländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt für höchstens 28 Tage im Jahr. In Nordrhein-Westfalen gelten die Abzüge für Wahlleistungen höchstens 20 Tage, in Bayern der Zweibettzimmer-Abzug höchstens 30 Tage.
Zahlt die Beihilfe auch in einer Privatklinik?
Ja, aber oft nur bis zu einer Vergleichsgrenze: In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland höchstens das, was ein zugelassenes oder vergleichbares Krankenhaus berechnen würde, in Bremen höchstens die Kosten eines städtischen Krankenhauses. Den Rest zahlst du selbst oder, je nach Tarif, deine Versicherung. Für Reha-Aufenthalte gelten eigene Regeln, siehe Beihilfe bei Kur und Reha.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Alle Werte stammen aus den geltenden amtlichen Normtexten, abgerufen am 24.09.2026:
- Bund: BBhV, § 2 KHEntgG
- Baden-Württemberg: BVO, § 78 LBG
- Bayern: BayBhV, Art. 96 BayBG
- Berlin: LBhVO, §§ 76, 108 LBG
- Brandenburg: § 62 LBG
- Bremen: BremBVO, § 80 BremBG
- Hamburg: HmbBeihVO, § 80 HmbBG
- Hessen: HBeihVO
- Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBG M-V
- Niedersachsen: § 21 NBhVO, § 45 NBhVO
- Nordrhein-Westfalen: BVO NRW, § 75 LBG NRW
- Rheinland-Pfalz: BVO
- Saarland: BhVO, § 67 SBG
- Sachsen: SächsBhVO
- Sachsen-Anhalt: § 3 BesVersEG LSA
- Schleswig-Holstein: BhVO
- Thüringen: ThürBhV, § 72 ThürBG
Stand der Angaben: September 2026.