Als Lehrkraft in Deutschland hast du viele Möglichkeiten, deine Steuerlast zu senken. Zahlreiche berufliche Ausgaben lassen sich als Werbungskosten absetzen – von Fachliteratur über das Arbeitszimmer bis zum Laptop. Diese Seite gibt dir einen vollständigen Überblick.
Werbungskosten für Lehrer: Was kannst du absetzen?
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit stehen. Der gesetzliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € pro Jahr (Stand 2024) und wird automatisch berücksichtigt. Liegst du mit deinen tatsächlichen Ausgaben darüber, lohnt sich die detaillierte Angabe in der Steuererklärung.
| Ausgabenart | Absetzbar? | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Arbeitszimmer | ✅ Ja | Bis 1.260 €/Jahr pauschalisiert oder anteilige Miete bei ausschließlicher beruflicher Nutzung |
| Laptop / PC / Tablet | ✅ Ja | Sofortabzug bis 800 € netto, sonst Abschreibung über 3 Jahre |
| Fachliteratur | ✅ Ja | Bücher, Zeitschriften mit Berufsrelevanz (Quittungen aufbewahren!) |
| Fortbildungen | ✅ Ja | Kursgebühren, Fahrtkosten, ggf. Übernachtung |
| Unterrichtsmaterial | ✅ Ja | Kopierpapier, Stifte, Bastelmaterial, das du selbst kaufst |
| Gewerkschaftsbeiträge | ✅ Ja | GEW, VBE, Philologenverband etc. komplett absetzbar |
| Fahrten zur Schule | ✅ Ja | 0,30 € je Kilometer (Entfernungspauschale, Einfachweg) |
| Kontoführungsgebühren | ✅ Ja | Pauschal 16 € oder tatsächliche Kosten |
| Berufskleidung | ⚠️ Eingeschränkt | Nur wenn ausschließlich beruflich nutzbar (normale Kleidung nicht absetzbar) |
| Telefon / Internet | ✅ 20 % pauschalisiert | Max. 20 € monatlich pauschal oder tatsächlicher beruflicher Anteil nachgewiesen |
Das Arbeitszimmer für Lehrer
Lehrkräfte können häufig ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein nicht unerheblicher Bestandteil der Arbeit ist und kein alternativer Arbeitsplatz in der Schule dauerhaft zur Verfügung steht. Seit 2023 gilt:
- Tagespauschale (Home-Office-Pauschale): 6 € pro Tag, max. 1.260 € pro Jahr (210 Tage)
- Echtes Arbeitszimmer (Raum ausschließlich beruflich genutzt): Tatsächliche anteilige Kosten absetzbar (Miete, Strom, Heizung nach qm-Anteil)
Steuerklassen für Lehrer
Die Steuerklasse beeinflusst die monatliche Lohnsteuer – nicht aber die endgültige Steuerlast (die wird in der jährlichen Steuererklärung ermittelt):
| Steuerklasse | Für wen? | Vorteil |
|---|---|---|
| I | Alleinstehende, Getrenntlebende | Standard – keine Aktion nötig |
| III | Ehepartner mit deutlich höherem Einkommen | Deutlich mehr Netto im Monat |
| IV/IV | Beide Partner verdienen ähnlich viel | Ausgeglichen, keine Nachzahlung |
| IV mit Faktor | Beide Partner, unterschiedliche Einkommen | Genauere Vorabsteuerung, wenig Nachzahlung |
| II | Alleinerziehende | Entlastungsbetrag Alleinerziehende (4.260 €/J.) |
Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig?
Für verbeamtete Lehrkräfte ist die Steuererklärung in der Regel Pflicht. Angestellte Lehrkräfte können sie freiwillig abgeben – und erhalten im Schnitt eine Rückerstattung von über 1.000 €, wenn sie Werbungskosten geltend machen. Es lohnt sich also fast immer.
Weiterführende Seiten
- → Werbungskosten für Lehrer – Alle absetzbaren Ausgaben im Detail
- → Steuerklassen für Lehrer – Welche ist die richtige für dich?
- → Lehrergehalt – Wie viel bleibt nach Steuern übrig?
Häufige Fragen
Können Lehrer Unterrichtsmaterial von der Steuer absetzen?
Ja – alle Materialien, die du für den Unterricht selbst kaufst (Kopierpapier, Bastelmaterial, Stifte, Bücher für den Unterricht etc.), sind als Werbungskosten absetzbar. Bewahre Quittungen auf und führe ggf. eine Liste.
Wie viel bekomme ich bei der Steuererklärung zurück?
Das hängt stark davon ab, wie viele Werbungskosten du geltend machst. Bei konsequenter Nutzung aller Möglichkeiten (Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Material, Fortbildungen) sind Rückerstattungen von 1.500 – 3.000 € pro Jahr für Lehrkräfte keine Seltenheit.
Steuerrelevante Themen für Lehrkräfte
Schon im Referendariat lohnt sich die Steuererklärung: Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen und digitale Hilfsmittel können bereits als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch das Referendariatsgehalt ist steuerpflichtig. Wer verbeamtet wird, profitiert außerdem von steuerlichen Vorteilen durch die Beihilfe zur Krankenversicherung.