Social Media als Lehrer: Was ist erlaubt — was nicht?

Beamtenrecht · Social Media · Juni 2026

Social Media als Lehrer: Was ist erlaubt — was verboten?

Instagram, TikTok, YouTube — Lehrer dürfen Social Media nutzen. Aber es gibt klare Grenzen.

Dürfen Lehrer Social Media nutzen?

Ja — privat wie jeder andere auch. Als verbeamtete Lehrkraft gelten jedoch besondere Pflichten: die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn, die Mäßigungspflicht bei politischen Äußerungen und das Verbot der Ansehensschädigung des Berufs. Das schränkt ein, was Lehrkräfte öffentlich posten dürfen.

AktivitätErlaubt?Bedingung
Privater Instagram-Account✅ JaKeine Schüler-Daten, kein Ansehensschaden
YouTube-Kanal zu Lehr-Themen✅ JaTransparenz, ggf. Nebentätigkeitsantrag
Politische Meinungsäußerungen⚠️ EingeschränktKeine Extrempositionen, Mäßigungsgebot
Schülerfotos posten❌ NeinDSGVO + Recht am eigenen Bild
Unterrichtsmaterial zeigen⚠️ BedingtKeine erkennbaren Schüler
Beschwerde über Schulleitung❌ NeinVerletzung der Treuepflicht
Unterrichtsinhalte als Content✅ JaAnonymisiert, keine Schülerdaten

Instagram & TikTok: Die größten Fallstricke

Die häufigsten Probleme entstehen durch: Fotos aus dem Schulalltag (auch ohne direkte Schülergesichter kann der Kontext erkennbar sein), negative Kommentare über Eltern oder Kollegen (auch wenn kein Name genannt wird), und politische Posts, die Extrempositionen nahelegen.

🔑 Goldene Regel: Behandle Social Media wie den Aufenthaltsraum der Schule — du bist immer auch Beamter, wenn du postest.

YouTube-Kanal als Lehrer: Geht das?

Ja — und es gibt erfolgreiche Beispiele. Wer Erklärvideos zu Schulfächern dreht oder über den Lehrberuf spricht, kann das tun. Ab einem bestimmten Einkommensniveau wird aber eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich. Empfehlung: Ab dem ersten Monetarisierungs-Euro beim Schulamt nachfragen.

Was passiert bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen das Mäßigungs- oder Treuepflichtgebot können Disziplinarverfahren eingeleitet werden — bis hin zu Verweis oder Gehaltskürzung. In extremen Fällen (Staatsfeindliche Inhalte, grobe Würdeverletzungen von Schülern) ist sogar die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich.

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